Informationen zum Masernschutz-Nachweis nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Hierdurch werden Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren und in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, dazu verpflichtet, einen den Anforderungen von § 20 Abs. 9 IfSG genügenden Masernschutz-Nachweis zu erbringen.
Wichtiger Hinweis: Ein Masernschutz-Nachweis entspricht nur dann den Vorgaben, wenn er in der dafür im Gesetz vorgesehenen Form erbracht wird; Nachweise in anderer Form sind nicht geeignet. Außerdem müssen die inhaltlichen Vorgaben erfüllt sein.
In welcher Form muss der Nachweis erbracht werden und was muss er beinhalten?
- Ausreichender Impfschutz gegen Masern (zwei Schutzimpfungen)
- Die allgemein bei Schutzimpfungen erforderlichen Angaben nach § 22 Abs. 1 IfSG
- Identität der betroffenen Person (Deckblatt)
- Ausdrückliche Bestätigung eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern (zwei Schutzimpfungen) bzw. Immunität gegen Masern (serologischer Labornachweis/ Titerbestimmung allein reicht nicht aus)
- Identität der betroffenen Person und des Ausstellenden
- Bestätigung in Schriftform (Unterschrift) durch den Ausstellenden (Ärztin/Arzt)
Mustervorlage hier abrufbar
- Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gesundheitseinrichtung darüber, dass ein Masernschutz-Nachweis bereits vorgelegen hat
- Identität der betroffenen Person und des Ausstellenden (Briefkopf bzw. Stempel)
- Bestätigung in Schriftform (Unterschrift) durch den Ausstellenden
Ausführliche Hinweise
Der ausreichende Impfschutz gegen Masern kann durch eine Dokumentation gemäß § 22 Abs. 1 und 2 IfSG („Impfpass“) nachgewiesen werden. Die in der Impfdokumentation im Sinne des § 22 Abs. 1 IfSG zu dokumentierende Schutzimpfung gegen Masern muss zumindest folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
- Name der Krankheit gegen die geimpft wurde (hier: Masern)
- Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
- Bestätigung in Schriftform durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
Der ausreichende Impfschutz gegen Masern kann durch eine Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass ein Nachweis durch die Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder entsprechend Anlage 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern geführt werden kann (sog. Kinder-Richtlinie).
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfungund ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
Der Nachweis über das Bestehen eines ausreichenden Impfschutzes kann durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
Eine Mustervorlage für ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 IfSG stellt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hier zur Verfügung.
Das ärztliche Zeugnis muss von der Ärztin bzw. vom Arzt unterschrieben werden.
Als Nachweisalternative kommt ein ärztliches Zeugnis in Betracht, das bestätigt, dass bei den betroffenen Personen eine Immunität gegen Masern vorliegt. Die Ärztin bzw. der Arzt darf das Bestehen einer Immunität gegen Masern grundsätzlich nur dann bestätigen, wenn ein serologischer Labornachweis einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern belegt.
Eine Mustervorlage für ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 IfSG stellt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hier zur Verfügung.
Das ärztliche Zeugnis muss von der Ärztin bzw. vom Arzt unterschrieben werden.
Als Nachweis dient auch die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Stelle darüber, dass einer der vorgenannten Nachweise bereits vorgelegen hat.
Staatliche Stellen sind beispielsweise Gesundheitsämter. Zu den in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen zählen insbesondere Krankenhäuser und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG.
Weiterführende Informationen
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfungund ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.
Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG muss der Nachweis vor Beginn der Tätigkeit bei der Leitung (bzw. einer benannten zuständigen Person) der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden.
Aus dem Nachweis müssen zwingend alle jeweils erforderlichen Angaben erkennbar sein. Zu den erforderlichen Angaben gehören in der Regel zumindest:
- Identität der betroffenen Person
- Identität des Ausstellers der jeweiligen Dokumentation bzw. der verantwortlichen Person
- Name der Krankheit gegen, die geimpft wurde bzw. gegen die eine Immunität besteht (hier: Masern)
- Sonstige relevante Daten (z.B. Datum der Schutzimpfung)
- Sonstige relevante Angaben (z.B. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes)
Außerdem muss der Nachweis sonstige formale Anforderungen erfüllen:
- Bestätigung in Schriftform durch den Aussteller der jeweiligen Dokumentation bzw. der verantwortlichen Person
Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 IfSG ist jede Ärztin bzw. jeder Arzt zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt.